Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Satzung

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Ortsgruppe Havixbeck der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde.
    Sie führt den Namen
    "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Havixbeck",
    abgekürzt
    "DLRG Ortsgruppe Havixbeck".

  2. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld einzutragen. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz e.V..

  3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Gemeinde Havixbeck im Kreis Coesfeld.

  4. Ihr Sitz ist in Havixbeck.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Havixbeck ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
    1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  3. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Havixbeck ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die
    1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    2. Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
    3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    4. Förderung des Sports,
    5. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    6. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    7. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    8. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    9. Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltung.
    10. Natur und Umweltschutz am und im Wasser.
    11. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden.
    12. Werbung für die Ziele der DLRG und Mitgliederwerbung.
    13. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport.
    14. Durchführung von Volkssportveranstaltungen.
    15. Förderung der Kameradschaft.
  5. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
  6. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck kann ein Verbandsorgan herausgeben.

  1. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der DLRG Ortsgruppe Havixbeck dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Havixbeck. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Havixbeck entstanden sind.

III Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Havixbeck können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
  2. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Coesfeld und der DLRG Ortsgruppe Havixbeck an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG Ortsgruppe Havixbeck. Über die Aufnahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Havixbeck.
  4. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
  5. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Havixbeck nicht verpflichtet.

  1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
  2. Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
  3. Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
  4. Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
  5. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
  6. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Havixbeck können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Havixbeck regelt die Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck.

  1. Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Havixbeck zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 26 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Havixbeck abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

  1. Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Havixbeck festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Havixbeck keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Havixbeck abzuführen.

IV Verhältnis zu den Obergliederungen

  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein.
  2. Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.
  3. Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
  4. Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
  5. Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

  1. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck ist an die Satzung des DLRG Bezirks Coesfeld und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V., sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
  2. Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck hat dem DLRG Bezirk Coesfeld Jahresberichte termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.
  4. Die DLRG Ortsgruppe Havixbeck akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Coesfeld und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
  5. Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17.-18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
  6. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

V Jugend

  1. Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Havixbeck ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Havixbeck.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Havixbeck dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
  4. § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
  5. Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

VI Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Havixbeck Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Havixbeck verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
    1. Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
    2. Wahl der Revisoren,
    3. Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6, die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen
    4. Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
    5. Bestätigung des Vorsitzenden der Jugend
    6. Feststellung des Jahresabschlusses,
    7. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    8. Anträge,
    9. Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Havixbeck zu entrichten haben,
    10. Satzungsänderungen,
    11. Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
    12. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitgliedern auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
    13. Auflösung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck.

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Havixbeck gebildet.

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder verlangt.

  1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
  2. Die Einladung ist an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.

  1. Antragsberechtigt sind
    1. die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
    2. der Ortsgruppenjugendvorstand
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens 8 Tage, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 5 Tage vorher eingereicht werden.
  3. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
  4. Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 37.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

  1. Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Absatz 2 sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Absatz 5 c-f werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum gemäß § 24 gewählt, wobei der Zeitraum den des § 14 nicht überschreiten darf. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Havixbeck und dessen Stellvertreter.
  2. Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
  5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
  7. Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Havixbeck werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen vier Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.
  2. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb acht Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis allen, die zu dem Zeitpunkt ein Protokoll in Schriftform vorliegen haben, mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

  1. (1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Havixbeck im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
        a. der Vorsitzende,
        b. der stellvertretende Vorsitzende,
        c. der Geschäftsführer,
        d. Schatzmeister,
        e. der Ortsgruppenarzt,
        f. der Leiter der Verbandskommunikation,
        g. der Leiter Ausbildung,
        h. der Leiter Einsatz,
        i. der Leiter Fachdienste,
        j. bis zu zwei Beisitzer
           sowie
        k. der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,
        l. die Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder.
  3. Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder.
  4. Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.
  5. Die Ämter zu Buchstabe c) bis f) können je einen Stellvertreter haben.
  6. Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis f) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Für die Ämter g) bis i) nimmt das Stimmrecht ein vom zu Vertretenden benannter Ortsgruppenbeauftragter wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

  1. Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen bei Bedarf beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.
  2. Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
  3. Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen nach § 21. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen einer Vertreter nach § 26 BGB sein muss. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

VII Schiedsgerichtsbarkeit

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
    2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
  3. Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  4. Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    1. Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
    2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
    5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
    6. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

  1. Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
  2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
  4. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

  1. Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

  1. Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

VIII Sonstige Bestimmungen

  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
  2. Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

 

IX Schlussbestimmungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

  1. Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Havixbeck oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem Gemeinde Sportbund Havixbeck e.V., zuzuweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

Diese Satzung löst die am 09.02.1985 auf der Mitgliederversammlung in Havixbeck beschlossene Satzung in der Fassung vom 27.01.1996 ab. Sie tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.01.2016 in Kraft.

  1. Ergänzend zum § 37 Absatz 3 wird der Vorstand ermächtigt, alle notwendigen Änderungen an der Satzung zu beschließen, die von den übergeordneten zustimmungspflichtigen Gliederungen gefordert werden.
  2. Mit Eintragung im Vereinsregister wird dieser Paragraph unwirksam.

Havixbeck, 30.01.2016

gez. Benno Behr
gez. Volkmar Brockhausen
gez. Jan Behr
gez. Ina Geske
gez. Heiko Schmitz
gez. Manfred Wasserka
gez. Werner Große Enking

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.