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Jugendordnung

Die Jugend der Ortsgruppe Havixbeck e. V. ist in ihrer Selbständigkeit ein öffentlich anerkannter Kinder- und Jugendverband. Sie ist integrierter Teil der Ortsgruppe Havixbeck e. V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG).

Die Jugend orientiert ihre Arbeit an den Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und den gemeinsam vom Jugendtag für den Kinder- und Jugendverband vereinbarten Zielen.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden dabei die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der Jugend.

Die Jugendordnung basiert auf § 11 der Satzung der Ortsgruppe Havixbeck e. V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“.

Die Jugend der Ortsgruppe Havixbeck e. V., im folgenden Jugendgruppe genannt, bilden die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Ortsgruppe bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertreter/innen und benannten Mitarbeiter/innen.

Die Jugendgruppe ist fester Bestandteil der Ortsgruppe und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppenleben selbständig.

  1. Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom „Leitbild der DLRG-Jugend“ bestimmt und durch die strategischen Ziele ergänzt.
  2. Die strategischen Ziele und Aufgaben der Jugendgruppe sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates
    1. der Einsatz für die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dient.
    2. die Förderung des Sportes insbesondere Förderung der sportlichen Betätigung im Rahmen des Rettungsschwimmens zur körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung.
    3. die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
    4. die Förderung der internationalen Verständigung.
    5. die Entwicklung neuer Formen der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung.
    6. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
    7. die Durchführung von Sportveranstaltungen, Rettungswettkämpfen und Meisterschaften im Rettungsschwimmen.
    8. die Förderung der allgemeinen insbesondere der sportlichen Jugendpflege.
  3. Die Jugendgruppe übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Jugendgruppe arbeitet selbständig gemäß § 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), sie verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

  1. Die Mitglieder der Jugendgruppe und die von ihnen gewählten Vertreter/innen besitzen das Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 14 Jahren.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.
  3. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

Organe der Jugendgruppe sind

  1. der Jugendtag (§ 7).
  2. der Jugendvorstand (§ 8).

  1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der Jugendgruppe. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er definiert die Identität des Verbandes, stellt die strategische Ausrichtung der Jugendgruppe sicher und bestimmt auf Grundlage des Leitbildes und dem Selbstverständnis des Verbandes die strategischen Ziele und Aufgaben der Jugendgruppe. Ihm obliegt die Finanzhoheit der Jugendgruppe.
  2. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich, in angemessenem Abstand, vor der ordentlichen Ortsgruppentagung statt.
  3. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Jugendgruppe gem. § 1 dieser Ordnung, sowie den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendvorstandes gemäß § 8. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere
    1. die Entgegennahme der Arbeitsberichte der Jugendvorstandsmitglieder.
    2. die Entlastung des Jugendvorstandes.
    3. die Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes gemäß § 8 (2).
    4. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    5. die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Ressorts Finanzen und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan.
    6. die Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag der DLRG.
    7. die Änderung der Jugendordnung.
    8. die Beschlussfassung über Anträge an die Ortsgruppentagung.
    9. die Auflösung der Jugendgruppe.
  5. Ein außerordentlicher Jugendtag ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages verlangen oder der Jugendvorstand mit einfacher Mehrheit einen solchen außerordentlichen Jugendtag beschließt. Ein außerordentlicher Jugendtag ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
  6. Der Jugendtag kann einzelnen gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 8 (2) dadurch das Misstrauen aussprechen, dass sie mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Nachfolger/in wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum kann von jedem stimmberechtigten Mitglied des Jugendtages gestellt werden und ist fristgerecht zu den Antragsfristen schriftlich mit Nennung der/ des Kandidierenden zu stellen.

  1. Der Jugendvorstand stellt die Wahrnehmung der Grundsatzaufgaben für die Jugendgruppe auf Ortsgruppenebene sicher, insbesondere in den Bereichen außerschulische Kinder- und Jugendbildung, Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, Personalentwicklung, Außenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen. Er steuert und koordiniert die operativen Aufgaben
  2. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus
    1. der / dem Jugendvorsitzenden.
    2. der / dem stellvertretenden Jugendvorsitzenden.
    3. den Ressortleiterinnen / Ressortleitern.
    4. den stellvertretenden Ressortleiterinnen / Ressortleiterin.
    5. den bis zu drei Beisitzerinnen /Beisitzern.
    6. der / dem vom Vorstand entsandten Vertreterin / Vertreter.

    Die Besetzung der Jugendvorstandsmitglieder soll möglichst geschlechtsparitätisch erfolgen.

    Folgende Ressorts können gebildet werden:

    1. Schwimmen, Retten und Sport
    2. Kindergruppenarbeit
    3. Wirtschaft und Finanzen
    4. Öffentlichkeitsarbeit
    5. Fahrten, Lager und internationale Begegnungen
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendtag für den Zeitraum eines Jahres gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges, Wahl einer/eines Nachfolgenden mit Misstrauensvotum oder Amtsniederlegung. Beim Ausscheiden eines Jugendvorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Jugendvorstand das Amt bis zum nächsten Jugendtag neu kommissarisch besetzen.
  4. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse des Jugendtages und ist dem Vorstand verantwortlich.
    Die Aufgaben des Jugendvorstandes sind
    1. die Steuerung und Umsetzung der vom Jugendtag übertragenen strategischen Ziele und Aufgaben der Jugendgruppe.
    2. Verfolgung und Beratung von aktuellen kinder- und jugendpolitischen Themen und Beschlussfassung von Positionen unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidungen des Jugendtages.
    3. die Beratung und Aufstellung eines Haushaltsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung der Jugendgruppe sowie laufende Kontrolle des Haushaltsvollzugs.
    4. der Vertretung der Jugendgruppe im Vorstand der Ortsgruppe, in den Gremien der DLRG auf Bezirksebene und gegenüber den Landesverbänden der DLRG-Jugend.
    5. der Kontakt zu Repräsentant/innen von Politik und Gesellschaft, aus Wissenschaft und Wirtschaft.
    6. der Erstellung von Berichten über die Bearbeitung und Erreichung der strategischen Ziele und Aufgaben der Jugendgruppen zur Vorlage auf dem Jugend- und dem Ortsgruppentag.
  5. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist von der Jugendvorsitzenden / dem Jugendvorsitzende eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen. Zur Planung und Durchführung eindeutig begrenzter Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.
  6. Die / der Jugendvorsitzende muss von der ordentlichen Ortsgruppentagung bestätigt werden und wird damit stimmberechtigtes Mitglied des Ortsgruppenvorstandes.

Der Jugendtag erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Ausführung dieser Jugendordnung dienen.

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur im ordentlichen Jugendtag oder in einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufung zum Jugendtag bekannt gegeben werden.
  2. Bei sich aus dieser Jugendordnung ergebenden Unklarheiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der übergeordneten Gliederung im Jugendbereich und, soweit dort nicht verankert wurde, die Bestimmungen des Stammverbandes.

Die Auflösung der Jugendgruppe kann nur in einem zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jugendtag mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung der Jugendgruppe fällt deren Vermögen der Ortsgruppe zu.

Diese Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Jugendtag am 24.01.2017 in Kraft. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Jugendordnung der Ortsgruppenjugend ihre Gültigkeit.
Der Vorstand der Ortsgruppe gab auf seiner Vorstandssitzung am 15.02.2017 seine Zustimmung zu dieser Jugendordnung.

gez. J. Zumbusch gez. V. Brockhausen
Jugendvorsitzender 1. Vorsitzender

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